Satzung »pro Eichstätt e.V.«

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „pro Eichstätt e.V.“ mit Sitz in Eichstätt; er ist im Vereinsregister eingetragen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist es, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit in Zusammenarbeit aller am Wohle der Stadt Eichstätt interessierten Kräfte, insbesondere des Handels, des Handwerks, der freien Berufe, der Banken, der Industrie, des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, der städtischen Behörden, Verbände und Vereine und sonstigen Dienstleistungen und Institutionen durch allgemein ansprechende Maßnahmen und Aktionen das Allgemeinwohl zu fördern und dadurch die Attraktivität und Anziehungskraft der Stadt Eichstätt, insbesondere aber das Image, die Wirtschaftskraft, das Kulturleben, den Fremdenverkehr und die Lebensqualität zu stärken und nachhaltig zu steigern.
(2) Ein Geschäftsbetrieb mit Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Etwaige Gewinne werden ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet.
(3) Eine parteipolitische Betätigung des Vereins ist ausgeschlossen.

§ 3 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die für die Ziele des Vereins eintritt und sie unterstützt.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt
(3) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit. Eine Ablehnung durch den erweiterten Vorstand ist nicht anfechtbar; sie bedarf keiner Begründung.
(4) Eine persönliche Haftung mit dem Privatvermögen ist ausgeschlossen.
(5) Auf Antrag können Mitglieder an der Vereinbarung zum Bonussystem “City-Card plus” oder eines entsprechenden Nachfolge-Bonus-Systems teilnehmen.
(6) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod, Liquidation der Firma oder Auflösung der sonstigen Vereinigung
b) durch förmlichen Ausschluss im Wege eines Beschlusses des erweiterten Vorstandes
nach schriftlicher Anhörung des Mitglieds. Der Ausschluss wird gegenüber dem
Mitglied durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gegeben. Gegen diesen
Beschluss kann binnen zwei Wochen nach Zugang Einspruch erhoben werden, über
den die Mitgliederversammlung entscheidet, ohne dass der Betroffene ein Stimmrecht
hat. Das ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf Anteile des
Vereinsvermögens. Die Forderung und Beitreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge
und Umlagen bleibt dem erweiterten Vorstand vorbehalten.
c) durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer
dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres (31.12.)
d) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit den Beitragszahlungen trotz Mahnung
länger als 6 Monate im Rückstand ist. In der Mahnung muss auf die bevorstehende
Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu
fördern.
(2) Die Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen und dabei Anträge zur Abstimmung stellen. Diese Anträge sind dem 1. Vorsitzenden spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
(3) Jedes Mitglied kann sich in den Vorstand des Vereins wählen lassen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten und den Vorstand bzw. erweiterten Vorstand in seiner Arbeit zu unterstützen.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgelegten Mitgliedsbeiträge zu entrichten und die
sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.

§ 5 Organe des Vereines
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der erweiterte Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung
schriftlich einberufen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich statt, wobei Neuwahlen nur alle zwei Jahre stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt.
(3) Die Jahreshauptversammlung beschließt insbesondere über:
a) Bestellung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
b) die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr
c) die Entlastung des Vorstandes und erweiterten Vorstandes für das abgelaufene
Geschäftsjahr
d) die Beitragsordnung
e) den Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr sowie
f) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(5) Über die Art des Wahlvorganges entscheidet die Versammlung. Erfolgt ein Widerspruch gegen die Wahl durch Akklamation, so hat die Wahl geheim mittels Stimmzettel zu erfolgen.
(6) Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden des Vorstands oder seinem Vertreter geleitet. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Satzungsänderungen bzw. bei Änderung des Vereinszwecks mit 3/4 der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes ordentliche, in der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied hat nur eine Stimme. Tritt bei Abstimmungen Stimmengleichheit auf, gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

§ 7 Vorstand
(1) Die drei Vorsitzenden leiten den Verein (§26 BGB) verantwortlich entsprechend dem
Vereinszweck und dem Gemeinwohl. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt. Insbesondere
obliegt ihnen:
a) die Führung der laufenden Geschäfte
b) die Erstattung des Geschäftsberichtes sowie
c) die Aufstellung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung
(2) Zum erweiterten Vorstand gehören ferner
a) der Schatzmeister
b) der Schriftführer
c) die Beisitzer
Die Anzahl der Beisitzer sowie die Bildung und Besetzung weiterer Ämter, soweit diese zur Erfüllung der Aufgaben notwendig sind, werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
(4) Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen, er hat ein geordnetes Kassenbuch zu führen.
(5) Der Schriftführer hat die schriftlichen Arbeiten des Vereins zu erledigen, insbesondere die Protokolle zu führen sowie in regelmäßigen Abständen die Mitgliederrundschreiben zu
erstellen.
(6) Zur Erfüllung der Aufgaben kann der erweiterte Vorstand Mitarbeiter bestellen.
(7) Der erweiterte Vorstand trifft sich in regelmäßigen Abständen. Die anwesenden Mitglieder sind mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. Über Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei der drei Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Arbeitsgruppen
(1) Der Vorstand kann zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur Verfolgung der Vereinsziele projektbezogene Arbeitsgruppen einrichten, an denen auch Personen oder Institutionen mitwirken können, die nicht Vereinsmitglied sind. Der Arbeitsgruppe hat ein Mitglied des Vorstandes bzw. erweiterten Vorstandes anzugehören. Die Arbeitsgruppen
unterstehen dem Vorstand und fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die
Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.

§ 9 Kassenprüfung
(1) In der Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren
ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens
einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die
Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 10 Beiträge
(1) Die Beitragszahlung wird durch die Beitragsordnung geregelt. Sie wird von der
Mitgliederversammlung beschlossen und geändert. Sofern ein solcher Beschluss gefasst
werden soll, ist dies als Tagesordnungspunkt in der Einladung bekanntzugeben. In der
Beitragsordnung sind die Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten geregelt.

§ 11 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem besonderen Zweck einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Beschlussfassung erfolgt dann mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen nach Abzug aller
Verbindlichkeiten an die Stadt Eichstätt mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der wirtschaftlichen Weiterentwicklung der Stadt Eichstätt verwendet werden muss.

Eichstätt, 04.11.2010

Eingetragen im Vereinsregister Amtsgericht Ingolstadt am 04.11.2010.

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